Hallo zusammen, mein a/b Kasten hat kein Lenkradschloss. Oder eher hat keins mehr. Wie repariere ich das ? Was benötige ich dafür ?
Weil ohne gibt es wohl auch keinen TÜV ?
Im voraus Danke für Eure Tipps.
Lenkradschloss T2 a/b
- Rüdiger*289
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Lenkradschloss T2 a/b
Viele Grüße von Rüdiger*289
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T2 ab Kasten von 1971 forum/viewtopic.php?f=16&p=245424#p245424
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Re: Lenkradschloss T2 a/b
Hallo Rüdiger
Mein T2ab hat auch keines. War sogar eine Mehrausstattung - 248 Ignition-starter switch without steer. lock.
Gruß Christoph
Mein T2ab hat auch keines. War sogar eine Mehrausstattung - 248 Ignition-starter switch without steer. lock.
Gruß Christoph
Re: Lenkradschloss T2 a/b
Hallo,
ich habe im T2b auch kein Lenkradschloss. Um die TÜV-Auflagen zu erfüllen benötigst du eine Lenkradsperre. (Falls es kontrolliert wird)
Der Paragraph regelt nicht, das eine Sperre fest eingebaut sein muss. Es ist lediglich von "ausgerüstet" die Rede. Das kann halt mobil oder fest eingebaut sein. Bei mir hat das https://www.adac-shop.de/Fahrzeugzubeho ... erung.html immer völlig ausgereicht.
§38a Sicherungseinrichtungen gegen unbefugte Benutzung von Kraftfahrzeugen
(1) Personenkraftwagen sowie Lastkraftwagen, Zugmaschinen und Sattelzugmaschinen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3,5 t – ausgenommen land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen und Dreirad-Kraftfahrzeuge – müssen mit einer Sicherungseinrichtung gegen unbefugte Benutzung, Personenkraftwagen zusätzlich mit einer Wegfahrsperre ausgerüstet sein. Die Sicherungseinrichtung gegen unbefugte Benutzung und die Wegfahrsperre müssen den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen.
Grüße
Hilmar
ich habe im T2b auch kein Lenkradschloss. Um die TÜV-Auflagen zu erfüllen benötigst du eine Lenkradsperre. (Falls es kontrolliert wird)
Der Paragraph regelt nicht, das eine Sperre fest eingebaut sein muss. Es ist lediglich von "ausgerüstet" die Rede. Das kann halt mobil oder fest eingebaut sein. Bei mir hat das https://www.adac-shop.de/Fahrzeugzubeho ... erung.html immer völlig ausgereicht.
§38a Sicherungseinrichtungen gegen unbefugte Benutzung von Kraftfahrzeugen
(1) Personenkraftwagen sowie Lastkraftwagen, Zugmaschinen und Sattelzugmaschinen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3,5 t – ausgenommen land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen und Dreirad-Kraftfahrzeuge – müssen mit einer Sicherungseinrichtung gegen unbefugte Benutzung, Personenkraftwagen zusätzlich mit einer Wegfahrsperre ausgerüstet sein. Die Sicherungseinrichtung gegen unbefugte Benutzung und die Wegfahrsperre müssen den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen.
Grüße
Hilmar