Moin Polle,
also ich würde mir da auch nicht so viele Gedanken zu machen. Zumal in § 30 Abs. 3 StVO folgendes schwarz auf weiß geschrieben steht:
(3) An Sonntagen und Feiertagen dürfen in der Zeit von 0 bis 22 Uhr
Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen nicht verkehren. Das Verbot gilt nicht für
1.kombinierten Güterverkehr Schiene-Straße vom Versender bis zum nächstgelegenen geeigneten Verladebahnhof oder vom nächstgelegenen geeigneten Entladebahnhof bis zum Empfänger, jedoch nur bis zu einer Entfernung von 200 km,
1a.kombinierten Güterverkehr Hafen-Straße zwischen Belade- oder Entladestelle und einem innerhalb eines Umkreises von höchstens 150 Kilometern gelegenen Hafen (An- oder Abfuhr),
2.die Beförderung von a) frischer Milch und frischen Milcherzeugnissen, b) frischem Fleisch und frischen Fleischerzeugnissen, c) frischen Fischen, lebenden Fischen und frischen Fischerzeugnissen, d) leichtverderblichem Obst und Gemüse,
3.Leerfahrten, die im Zusammenhang mit Fahrten nach Nummer 2 stehen,
4.Fahrten mit Fahrzeugen, die nach dem Bundesleistungsgesetz herangezogen werden. Dabei ist der Leistungsbescheid mitzuführen und auf Verlangen zuständigen Personen zur Prüfung auszuhändigen.
Das deutsche Recht kann des Öfteren so oder so interpretiert werden, aber in der StVO steht definitiv LKW mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t.
Falls Dir das nicht sicher genug ist >>> siehe Satz 2 a: Fahr doch immer nen Tetrapack frische Milch spazieren
Gruß,
Mark