Kurzzeitkennzeichen - Onlinepetition
Re: Kurzzeitkennzeichen - Onlinepetition
@Detlef/MKT: danke für den Hinweis.
Ich muss nächste Woche ja wieder bei der Zulassungsstelle vorstellig werden. Da nehme ich mal einen Ausdruck der Internetseite des BMVI mit.
Mal sehen, was dann passiert.
Ich werde berichten.
Gruß ……….
Thomas
Ich muss nächste Woche ja wieder bei der Zulassungsstelle vorstellig werden. Da nehme ich mal einen Ausdruck der Internetseite des BMVI mit.
Mal sehen, was dann passiert.
Ich werde berichten.
Gruß ……….
Thomas
VW Bulli T2b, 1978, 7-Sitzer, 2.0 Liter Einspritzer, Reimport aus Kalifornien
Re: Kurzzeitkennzeichen - Onlinepetition
Hallo,
ich berichte von der weiteren Entwicklung.
Ich war bei der Zulassungsstelle (um das Kurzzeitkennzeichen zur Vorstellung beim TÜV zu holen) und habe denen den Ausdruck der Internetseite des BMVI gezeigt.
Die Inhalte wurden als korrekt bestätigt, nur fehlt ein Fall: meiner.
Da mein US-Reimport noch nie in Deutschland (oder Europa) zugelassen war, hat er für Europa keine Betriebserlaubnis. Ich brauchte daher keine "normale" HU, sondern eine Vollabnahme nach §21. Und deshalb ist es dabei geblieben, dass ich zum TÜV nur hinfahren durfte.
Ich bin dann am letzten Donnerstag zum TÜV hingefahren, habe den Bulli dort stehen gelassen und mich von dort abholen lassen. Nachdem der TÜV die Papiere fertig hatte, bin ich mit einem anderen Wagen zum TÜV hin, mit den Papieren zur Zulassungsstelle und den Bulli richtig mit H-Kennzeichen angemeldet. Dann wieder zum TÜV, Nummernschilder getauscht und erst dann durfte ich mit dem Bulli wieder vom TÜV wegfahren.
Was ein Aufwand, aber dennoch Ziel erreicht.
PS: die von der Zulassungsstelle fanden die neue Regelung auch völlig daneben.
Gruß …..
Thomas
ich berichte von der weiteren Entwicklung.
Ich war bei der Zulassungsstelle (um das Kurzzeitkennzeichen zur Vorstellung beim TÜV zu holen) und habe denen den Ausdruck der Internetseite des BMVI gezeigt.
Die Inhalte wurden als korrekt bestätigt, nur fehlt ein Fall: meiner.
Da mein US-Reimport noch nie in Deutschland (oder Europa) zugelassen war, hat er für Europa keine Betriebserlaubnis. Ich brauchte daher keine "normale" HU, sondern eine Vollabnahme nach §21. Und deshalb ist es dabei geblieben, dass ich zum TÜV nur hinfahren durfte.
Ich bin dann am letzten Donnerstag zum TÜV hingefahren, habe den Bulli dort stehen gelassen und mich von dort abholen lassen. Nachdem der TÜV die Papiere fertig hatte, bin ich mit einem anderen Wagen zum TÜV hin, mit den Papieren zur Zulassungsstelle und den Bulli richtig mit H-Kennzeichen angemeldet. Dann wieder zum TÜV, Nummernschilder getauscht und erst dann durfte ich mit dem Bulli wieder vom TÜV wegfahren.
Was ein Aufwand, aber dennoch Ziel erreicht.
PS: die von der Zulassungsstelle fanden die neue Regelung auch völlig daneben.
Gruß …..
Thomas
VW Bulli T2b, 1978, 7-Sitzer, 2.0 Liter Einspritzer, Reimport aus Kalifornien
- Detlef/exMKT
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Re: Kurzzeitkennzeichen - Onlinepetition
Unglaublich, das ist Deutschland !
Was sagt denn der Deuvet dazu ?
Was sagt denn der Deuvet dazu ?
- Rolf-Stephan Badura
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Re: Kurzzeitkennzeichen - Onlinepetition
Der ist doch eh längst egal und eher Geschichte...Detlef/MKT hat geschrieben:Was sagt denn der Deuvet dazu ?
für Oldtimer bei der FIVA ist seit einigen Jahren schon der ADAC zuständig
und der DEUVET hat sich schon zu Zeiten als wir gegen Fahrverbote für Oldtimer in Umweltzonen kämpfen mussten lächerlich gemacht.
Schau mal lieber hier http://www.kulturgut-mobilitaet.de/
und dort die Protokolle der Sitzungen des Parlamentskreises Automobiles Kulturgut...
Grüße,
Zuletzt geändert von Rolf-Stephan Badura am 14.04.2015 09:28, insgesamt 1-mal geändert.
Sabine & Rolf-Stephan Badura
1979er VW L-Bus Camping Umbau
1970er VW Karmann-Ghia Coupé, 1982er Eriba Pan, HAZET Werkzeug-Sammlung
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Re: Kurzzeitkennzeichen - Onlinepetition
Der ist aus der Nummer raus.. das macht ja jetzt offiziell alles der AD/AC, vorausgesetzt sie haben vor lauter Privatflügen, Schmier- und Schiebereien noch Zeit dafür und das nötige Interesse.Detlef/MKT hat geschrieben:Unglaublich, das ist Deutschland !
Was sagt denn der Deuvet dazu ?
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Re: Kurzzeitkennzeichen - Onlinepetition
Das heisst ich muss den T2 auffen Trailer zum TÜV fahren ?
Ich glaub das alles nicht.
Erspart natürlich einen Weg zur Zulassungsstelle. Im Endeffekt egal, aber ich würde schon gerne vorm TÜV mal ne Probefahrt von mehr als 50 Meter machen.
Und dann kommt wieder hinzu das ich nen Anhänger zu einem fixem Termin brauche, das ist in meiner Gegend auch nicht so einfach.
Toll wenn dann mein Bruder und ich Urlaub haben für den TÜV Termin und dann kein Hänger zu kriegen ist.
Mann ist das alles ne Scheisse !
Ich habe mal ne Anfrage wegen dem Thema an meine Zulassungstelle gestellt, mal schauen was die sagen.
Ich glaub das alles nicht.
Erspart natürlich einen Weg zur Zulassungsstelle. Im Endeffekt egal, aber ich würde schon gerne vorm TÜV mal ne Probefahrt von mehr als 50 Meter machen.
Und dann kommt wieder hinzu das ich nen Anhänger zu einem fixem Termin brauche, das ist in meiner Gegend auch nicht so einfach.
Toll wenn dann mein Bruder und ich Urlaub haben für den TÜV Termin und dann kein Hänger zu kriegen ist.
Mann ist das alles ne Scheisse !
Ich habe mal ne Anfrage wegen dem Thema an meine Zulassungstelle gestellt, mal schauen was die sagen.
- Detlef/exMKT
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Re: Kurzzeitkennzeichen - Onlinepetition
Hier der entsprechende Text des neuen Gesetz, danach darf man hin und her fahren:
§ 16a Probefahrten und Überführungsfahrten mit Kurzzeitkennzeichen
(1) Ein Fahrzeug darf, wenn es nicht zugelassen ist, zu Probe- oder Überführungsfahrten in Betrieb gesetzt werden, wenn
1. es einem genehmigten Typ entspricht oder eine Einzelgenehmigung erteilt ist,
2. eine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung besteht und
3. es ein Kurzzeitkennzeichen führt.
Liegen die Voraussetzungen nach Satz 1 Nummer 1 nicht vor, dürfen abweichend von Satz 1 nur Fahrten, die im Zusammenhang mit der Erlangung einer neuen Betriebserlaubnis stehen, zur nächstgelegenen Begutachtungsstelle im Bezirk der Zulassungsbehörde, die das Kennzeichen zugeteilt hat, oder einem angrenzenden Bezirk durchgeführt werden. Liegt der Termin zur Durchführung der Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungsordnung vor dem Ablauf der Gültigkeit des Kurzzeitkennzeichens, dürfen abweichend von Satz 1 ohne einen Nachweis der durchgeführten Untersuchung und Prüfung nur Fahrten zur nächstgelegenen Untersuchungsstelle im Zulassungsbezirk und zurück durchgeführt werden. Wird dem Fahrzeug gemäß Nummer 3.1.4.3 oder 3.2.3.2 der Anlage VIII zur Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung bei der Untersuchung und Prüfung nach § 29 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung keine Mängelfreiheit bescheinigt, dürfen abweichend von den Sätzen 1 und 3 auch Fahrten zur unmittelbaren Reparatur festgestellter erheblicher oder geringer Mängel in einer nächstgelegenen geeigneten Einrichtung im Zulassungsbezirk oder einem angrenzenden Bezirk und zurück durchgeführt werden. Auf Fahrzeuge, die gemäß Nummer 3.1.4.4 oder 3.2.3.3 der Anlage VIII zur Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung als verkehrsunsicher eingestuft wurden, findet Satz 4 keine Anwendung. Die Beschränkungen nach den Sätzen 2 und 3 sind in dem Fahrzeugschein für Kurzzeitkennzeichen zu vermerken.
§ 16a Probefahrten und Überführungsfahrten mit Kurzzeitkennzeichen
(1) Ein Fahrzeug darf, wenn es nicht zugelassen ist, zu Probe- oder Überführungsfahrten in Betrieb gesetzt werden, wenn
1. es einem genehmigten Typ entspricht oder eine Einzelgenehmigung erteilt ist,
2. eine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung besteht und
3. es ein Kurzzeitkennzeichen führt.
Liegen die Voraussetzungen nach Satz 1 Nummer 1 nicht vor, dürfen abweichend von Satz 1 nur Fahrten, die im Zusammenhang mit der Erlangung einer neuen Betriebserlaubnis stehen, zur nächstgelegenen Begutachtungsstelle im Bezirk der Zulassungsbehörde, die das Kennzeichen zugeteilt hat, oder einem angrenzenden Bezirk durchgeführt werden. Liegt der Termin zur Durchführung der Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungsordnung vor dem Ablauf der Gültigkeit des Kurzzeitkennzeichens, dürfen abweichend von Satz 1 ohne einen Nachweis der durchgeführten Untersuchung und Prüfung nur Fahrten zur nächstgelegenen Untersuchungsstelle im Zulassungsbezirk und zurück durchgeführt werden. Wird dem Fahrzeug gemäß Nummer 3.1.4.3 oder 3.2.3.2 der Anlage VIII zur Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung bei der Untersuchung und Prüfung nach § 29 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung keine Mängelfreiheit bescheinigt, dürfen abweichend von den Sätzen 1 und 3 auch Fahrten zur unmittelbaren Reparatur festgestellter erheblicher oder geringer Mängel in einer nächstgelegenen geeigneten Einrichtung im Zulassungsbezirk oder einem angrenzenden Bezirk und zurück durchgeführt werden. Auf Fahrzeuge, die gemäß Nummer 3.1.4.4 oder 3.2.3.3 der Anlage VIII zur Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung als verkehrsunsicher eingestuft wurden, findet Satz 4 keine Anwendung. Die Beschränkungen nach den Sätzen 2 und 3 sind in dem Fahrzeugschein für Kurzzeitkennzeichen zu vermerken.
Re: Kurzzeitkennzeichen - Onlinepetition
Bin gespannt, was die Zulassungsstelle dazu sagt. Ich werde aus diesen Gesetzestexten immer nicht so recht schlau. Es gilt das, wenn das oder das eben nicht oder dies. Das ist mir immer zu hoch.
- Detlef/exMKT
- T2-Süchtiger
- Beiträge: 274
- Registriert: 11.06.2013 12:06
- IG T2 Mitgliedsnummer: 0
Re: Kurzzeitkennzeichen - Onlinepetition
Antwort ist da:
die „neuen“ Kurzzeitkennzeichen werden zunächst auf die Fahrt zur Erlangung des Gutachtens beschränkt. Diese Beschränkung kann danach aufgehoben werden. Sie benötigen aber zur Beantragung bei uns die Original-Fahrzeugpapiere (USA).
die „neuen“ Kurzzeitkennzeichen werden zunächst auf die Fahrt zur Erlangung des Gutachtens beschränkt. Diese Beschränkung kann danach aufgehoben werden. Sie benötigen aber zur Beantragung bei uns die Original-Fahrzeugpapiere (USA).