Werkstattfahrt mit Saissonzulassung
Verfasst: 08.11.2018 15:02
Hallo Busfahrer,
ich habe eine Kombi aus H & Saissonzulassung 04-10. Nun muss ich aber eine Werkstattfahrt unternehmen (zum Schweißen) und da sagt mir die Frankfurter Zulassungsstelle, dass sie mir kein Kurzzeitkennzeichen ausstellen darf (wäre bundesweit so) wenn das Auto bereits zugelassen ist. Nun finde ich auf der KBA Homepage folgende Gesetzgebung:
Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV)
§ 16a Probefahrten und Überführungsfahrten mit Kurzzeitkennzeichen
(1) Ein Fahrzeug darf, wenn es vorbehaltlich des Satzes 2 nicht zugelassen ist, zu Probe- oder Überführungsfahrten in Betrieb gesetzt werden, wenn
1.es einem genehmigten Typ entspricht oder eine Einzelgenehmigung erteilt ist,
2.gültige Nachweise über eine bestandene Hauptuntersuchung und Sicherheitsprüfung, soweit diese nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung erforderlich sind, vorliegen,
3.eine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung besteht und
4.es ein Kurzzeitkennzeichen führt.
Ein Fahrzeug, dem nach § 9 Absatz 3 ein Saisonkennzeichen zugeteilt ist, darf nach Satz 1 außerhalb des Betriebszeitraums in Betrieb gesetzt werden, wenn das Saisonkennzeichen nicht gleichzeitig geführt wird. § 31 Absatz 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung bleibt unberührt. § 57b der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung ist nicht anzuwenden.
bedeutet "wenn das Saisonkennzeichen nicht gleichzeitig geführt wird" ich muss meine Saissonkennzeichen einfach abschrauben und nur die Kurzkennzeichen dran machen ?
Vielen Dank für eure fachlichen, knappen und aussagekräftigen Kommentare.
Gruß Achim
ich habe eine Kombi aus H & Saissonzulassung 04-10. Nun muss ich aber eine Werkstattfahrt unternehmen (zum Schweißen) und da sagt mir die Frankfurter Zulassungsstelle, dass sie mir kein Kurzzeitkennzeichen ausstellen darf (wäre bundesweit so) wenn das Auto bereits zugelassen ist. Nun finde ich auf der KBA Homepage folgende Gesetzgebung:
Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV)
§ 16a Probefahrten und Überführungsfahrten mit Kurzzeitkennzeichen
(1) Ein Fahrzeug darf, wenn es vorbehaltlich des Satzes 2 nicht zugelassen ist, zu Probe- oder Überführungsfahrten in Betrieb gesetzt werden, wenn
1.es einem genehmigten Typ entspricht oder eine Einzelgenehmigung erteilt ist,
2.gültige Nachweise über eine bestandene Hauptuntersuchung und Sicherheitsprüfung, soweit diese nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung erforderlich sind, vorliegen,
3.eine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung besteht und
4.es ein Kurzzeitkennzeichen führt.
Ein Fahrzeug, dem nach § 9 Absatz 3 ein Saisonkennzeichen zugeteilt ist, darf nach Satz 1 außerhalb des Betriebszeitraums in Betrieb gesetzt werden, wenn das Saisonkennzeichen nicht gleichzeitig geführt wird. § 31 Absatz 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung bleibt unberührt. § 57b der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung ist nicht anzuwenden.
bedeutet "wenn das Saisonkennzeichen nicht gleichzeitig geführt wird" ich muss meine Saissonkennzeichen einfach abschrauben und nur die Kurzkennzeichen dran machen ?
Vielen Dank für eure fachlichen, knappen und aussagekräftigen Kommentare.
Gruß Achim