reifenfreigabe 6" 205 / 14

Technische Fragen und Antworten, Tipps und Tricks für Profis und Bastler. Hier sind die "Fachleute" am Werk.
Deleted User 1332

Re: reifenfreigabe 6" 205 / 14

Beitrag von Deleted User 1332 »

moinsen,

bei den felgen ist das klar, dafür gibts ja eine abe. bei den reifen steht in den unterlagen von vw ausdrücklich drin, dass eine neue betriebserlaubnis erforderlich ist, wenn die reifen nicht reits eingetragen sind. das kann allerdings dran liegen, dass es nach erstellung des vw dokumentes eine gesetzesänderung gegeben hat.
auch wenn ich keine ahnung vom strassenverkehrsrecht habe, werde ich mich gleich mal mit der stvzo beschäftigen, da müsste eigentlich was dazu drin stehen.
jedenfalls gab es sowas früher mal .... :unbekannt:

grüsse

ralph
Deleted User 1332

Re: reifenfreigabe 6" 205 / 14

Beitrag von Deleted User 1332 »

ich bin´s noch mal,

ich habe mir gerade mal die vorschriften der stvzo angesehen.
nach § 19II satz 2 erlischt die betriebserlaubnis, wenn
- die fahrzeugart geändert wird
- durch die änderung eine gefährdung von verkehrsteilnehmern zu erwarten ist
- das abgas- und geräuschverhalten verschlechtert wird.
leider habe ich keinen zugriff auf eine aktuelle kommentierung zu dieser vorschrift. ich gehe jetzt mal davon aus, das man bei solchen änderungen , die mittels für das jeweilige fahrzeug zugelassenen und hergestellten anbauten oder teilen erfolgen, unterstellt , dass davon keine gefährdung ausgeht und damit die betriebserlaubnis nicht erlischt.
nach §19 III erlischt die betriebserlaubnis abweichend von abs II nicht, wenn es für die änderung eine genehmigung nach §§ 20-22a oder aufgrund einer eu verordnung gibt. damit ist wohl die "abe" gemeint. diese muss mitgeführt werden, wenn die änderung nicht eingetragen ist. abs III kann aber nur solche änderungen betreffen, die eine änderung der fahrzeugart, die erwartung einer gefährdung von verkehrsteilehmern oder eine verschlechterung des abgas-oder geräuschverhaltens zur folge hat.
ich habe mir auch noch mal in eine frühere version des §19 angesehen. danach waren wohl alle änderungen eintragungspflichtig.
ich werde jedenfalls eine kopie der felgen abe und der mitteilung von vw zu den reifen im bus mitführen und dann hoffen, dass die rennleitung bei einer evt kontrolle meine meinung teilt.
auf der sicheren seite ist man jedenfalls immer dann, wenn die änderung in der zulassungsbescheinigung eingetragen ist.

vorsorglich möchte ich drauf hinweisen, dass es sich bei diesem kommentar nicht um ein berufungsfähiges rechtsgutachten handelt, sondern um meine interpretation des § 19 stvzo.

viele grüsse und ein schönes wochenende

ralph
Antworten